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   OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18   

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OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18 (https://dejure.org/2019,59154)
OLG München, Entscheidung vom 19.07.2019 - 23 U 4254/18 (https://dejure.org/2019,59154)
OLG München, Entscheidung vom 19. Juli 2019 - 23 U 4254/18 (https://dejure.org/2019,59154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HGB § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 1, Abs. 4; ZPO § 175, § 313a Abs. 1; GBO § 29; InsO § 178 Abs. 1
    Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Anspruch gegen einen Kommanditisten - Anzeige der Masseunzulänglichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2019, 1913
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 17, juris).

    Da die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, liegt auch keine Teilklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 18, juris).

    Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es grundsätzlich ausreichend, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Leitsatz sowie Rn. 15 m.w.N., juris).

    Auch der aktuellen Entscheidung des BGH, wonach es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 15, juris), lag ausweislich des vorangegangenen Urteils des LG Ansbach (Urteil vom 30.09.2016 - 1 S 14/16 -, Rn. 25, juris) "die Tabelle i.S.d. § 175 InsO" zugrunde.

    Soweit der Beklagte behauptet, dass in dem dem Urteil des BGH vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16) vorangegangenen Verfahren keine - wie vorliegend - konkreten Angriffe gegen die vorgelegte Tabelle erhoben worden seien, übersieht er, dass in der dortigen Berufungsbegründung (S. 3) ausgeführt worden war, dass das Erstgericht fehlerhaft gewürdigt habe, dass sich die beklagte Partei über den Lebenssachverhalt der Forderungsanmeldung zur Tabelle mit Nicht-Wissen erklärt habe.

    Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, juris, Rn. 17 m.w.Nw.).

    Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16, juris, Rn. 18) in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2006 (II ZR 193/05, WM 2007, 122).

    Dass der Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 9.10.2006 (Az. II ZR 193/05) gleichwohl eine Divergenz sieht, ist angesichts der eindeutigen Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16) nicht nachvollziehbar.

    Substantiiertes Bestreiten wäre jedoch aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin und damit einhergehender Informations- und Auskunftsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 20, juris) erforderlich.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, juris, Rn. 15) kommt es auf das Ergebnis der Feststellungsprüfung an, wenn dort ausgeführt wird, dass es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.

    Dem Beklagten steht als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin ein Akteneinsichtsrecht in die gerichtlichen Insolvenzakten nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 20, juris).

    Einwendungen sind ihm aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, Rn. 21, juris).

    Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 78/89, NJW 1990, S. 1109, 1111).

    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr einer geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter und zur Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle, sind durch das Urteil des BGH vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16, juris) geklärt worden.

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05

    Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Die in der Gegenerklärung erhobene Rüge (S. 4, Bl. 148 d.A.), die Klage sei unschlüssig, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, in welcher Höhe er Kommanditistenforderungen geltend mache, da nach dem Urteil des BGH vom 09.10.2006 (Az. II ZR 193/05) die Zahlung von Kommanditisten an den Insolvenzverwalter unmittelbar zum Erlöschen der Gläubigerforderungen führe, greift nicht.

    Dabei bezieht sich der Beklagte in der Gegenerklärung erfolglos auf die Entscheidung des BGH vom 9.10.2006 (II ZR 193/05).

    Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16, juris, Rn. 18) in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2006 (II ZR 193/05, WM 2007, 122).

    Dass der Beklagte im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 9.10.2006 (Az. II ZR 193/05) gleichwohl eine Divergenz sieht, ist angesichts der eindeutigen Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.02.2018 (Az. II ZR 272/16) nicht nachvollziehbar.

  • BGH, 18.10.2011 - II ZR 37/10

    Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit mittelbar beteiligten

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Dabei bezieht sich die vorgenannte Entscheidung auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, juris, Rn. 9 mwN, Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 100/09, juris, Rn. 20 und vom 11.12.1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111).

    So geht beispielsweise auch aus dem in Bezug genommenen Beschluss des BGH vom 18.10.2011 (Az. II ZR 37/10 -, Rn. 9, juris) hervor, dass die vom Kläger vorgelegte Forderungsaufstellung von dem insoweit darlegungspflichtigen Beklagten substantiiert angegriffen werden muss.

    Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB ist nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 271/08, NJW 2011, S. 2351, 2353; BGH, Urteil vom 18.10.2011, II ZR 37/10, Rn. 9, juris).

    Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BGH vom 18.10.2011 (Az. II ZR 37/10, juris, Rn. 9), der durch den Insolvenzverwalter erstellte Aufstellungen genügen lässt, ist in der vorgenannten Entscheidung des OLG Koblenz nicht erfolgt.

  • OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18

    Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Für die Begründung der Ansprüche der Gläubiger kommt etwaigen Beglaubigungsvermerken seitens des Insolvenzgerichts keinerlei eigenständiger Aussagegehalt zu (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 46ff, juris).

    Daher müsste der Beklagte substantiiert darlegen, gegen welche als festgestellt angeführten Forderungen entgegen der Darlegung im Prüftermin ein Widerspruch erhoben wurde, der eine Feststellung verhinderte, § 178 Abs. 1 InsO (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 84, juris).

    Auch ein gerichtliches Urteil, aus dem ohne weitere Unterlagen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, kann ohne nähere Spezifizierung auf einen bestimmten Zahlbetrag lauten, wie es etwa bei einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder einem gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefassten Urteil der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18 -, Rn. 96, juris).

  • LG Ansbach, 30.09.2016 - 1 S 14/16

    Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Auch der aktuellen Entscheidung des BGH, wonach es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 15, juris), lag ausweislich des vorangegangenen Urteils des LG Ansbach (Urteil vom 30.09.2016 - 1 S 14/16 -, Rn. 25, juris) "die Tabelle i.S.d. § 175 InsO" zugrunde.

    In dem Berufungsurteil ist das Landgericht Ansbach dennoch davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genüge, wenn er die Tabelle i.S.d. § 175 InsO vorlege, da die i.S.d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für den Beklagten bindend seien (vgl. LG Ansbach, Urteil vom 30.09.2016 - 1 S 14/16 -, Rn. 25, juris).

  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89

    Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten;

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Dabei bezieht sich die vorgenannte Entscheidung auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, juris, Rn. 9 mwN, Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 100/09, juris, Rn. 20 und vom 11.12.1989 - II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111).

    Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 11.12.1989, II ZR 78/89, NJW 1990, S. 1109, 1111).

  • OLG Bamberg, 07.05.2019 - 5 U 99/18

    Rückforderung von Ausschüttungen der insolventen Kommanditgesellschaft durch den

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Dadurch unterscheidet sich bereits der vorliegende Sachverhalt von dem dem Urteil des OLG Bamberg vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18 (im Rahmen der Gegenerklärung vorgelegt) zugrunde liegenden Vortrag.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten in der Gegenerklärung (S. 3, Bl. 147 d.A.) ist auch keine Divergenz zu der Entscheidung des OLG Bamberg vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18, ersichtlich.

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13 -, Rn. 13, juris).

    Im Übrigen kann die streitige Frage, ob die von den Kommanditisten gemäß § 93 InsO, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB eingezogenen Mittel auch zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürften (offengelassen für die Haftung des Gesellschafters einer OHG in BGH, Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07, Rn. 19 ff, juris BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, Rn. 11, juris), im vorliegenden Fall offen bleiben.

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten (Berufungsbegründung S. 4f, Bl. 121 d.A.) nicht aus dem Urteil des BGH vom 13.04.2006 (- IX ZR 22/05 -, Rn. 27, juris).

    Hinsichtlich des Urteils des BGH vom 13.04.2006 (Az. IX ZR 22/05) wird auf Ziff. 1.3 Bezug genommen.

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus OLG München, 19.07.2019 - 23 U 4254/18
    Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Rn. 5, juris).

    Ebenso wenig liegt eine Divergenz zu dem Beschluss des BGH vom 16.07.2009 (- IX ZB 221/08 -, juris) vor, da dieser sich mit der Frage der Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Prozessführung des Insolvenzverwalters nach Eintritt der Massekostenarmut befasst, die hier jedoch nicht vorliegt.

  • BGH, 14.12.2016 - V ZB 88/16

    Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines Behördenersuchens

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

  • BGH, 25.07.2017 - II ZR 122/16

    Kommanditgesellschaft: Befreiung des Kommanditisten von der Außenhaftung durch

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 234/07

    Keine persönliche Haftung der oHG-Gesellschafter für Insolvenzverfahrenskosten

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 100/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

  • OLG München, 08.07.2019 - 21 U 3749/18

    Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft - Darlegungs-

  • OLG Bamberg, 01.04.2019 - 4 U 3/18

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage des Insolvenzverwalters einer

  • BGH, 21.04.2015 - II ZR 168/14

    Fehlender ausreichender Nachweis unzulässiger Angaben in einem

  • OLG Bamberg, 13.09.2018 - 3 U 16/18

    Beschränkung der Insolvenymasse auf Massverbindlichkeit

  • OLG Hamburg, 19.12.2018 - 2 VA 13/18
  • OLG Celle, 12.12.2018 - 9 U 6/18
  • RG, 20.10.1888 - I 214/88

    Zwangsvollstreckung aus Zwangsvergleich

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • OLG München, 26.04.2018 - 23 U 1542/17

    Kommanditistenhaftung - Nachweis der Gläubigerforderung durch Insolvenztabelle

  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19

    Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den

    Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO, § 299 ZPO, vgl. OLG München, Beschl. v. 23.7.2019, 23 U 4254/18, ZInsO 2019, 1913) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f, 175 InsO.

    Eine für den Ausfall festgestellte Forderung kann deshalb im Grundsatz auch Gegenstand einer Leistungsklage nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sein (OLG München, Beschl. v. 23.7.2019, 23 U 4254/18, ZInsO 2019, 1913; OLG Stuttgart, Urt. v. 31.7.2019, 20 U 36/18, ZInsO 2019, 2281; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz. 97).

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